Satzung


§ 1

(1) Die Unterzeichnenden gründen einen Verein, der den Namen „Förderkreis der Levana-Schule in Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. führt.

(2) Der Verein, im folgenden kurz Förderkreis genannt, hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.

(3) Zweck des Förderkreises ist es, mit den Mitgliedsbeiträgen und Spenden die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, insbesondere durch
a) Erweiterung des Freizeitangebotes
b) Beschaffung von zusätzlichem Unterrichts- und Lehrmaterial und Geräten.

(4) Ein wirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb ist ausgeschlossen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

(1) Mitglieder des Vereins können Eltern oder Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler bzw. Freunde oder Förderer werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Er soll schriftlich erfolgen.

a) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss.
b) Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften
Handlung schuldig macht oder den Zweck des Vereins vorsätzlich oder
beharrlich zuwiderhandelt.
(2) Eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied findet nicht statt.
Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Es wird erwartet, dass sich alle erziehungsberechtigten Mitglieder der
Schulgemeinde an dem Förderkreis beteiligen. Der Mitgliedsbeitrag (Mindestbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beitrag gilt so lange, bis er durch einen neuen Beschluss geändert wird. Der Mindestjahresbeitrag beträgt € 12,00.

§ 4

Organe des Förderkreises

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Bewilligungsausschuss (Vorstand)

§ 5

(1) Der Bewilligungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
Seine Amtszeit ist die Amtszeit des Schulelternbeirates ( 2 Jahre).
Der Vorsitzende des Bewilligungsausschusses wird aus den Eltern und erziehungsberechtigten Mitgliedern, seinem Stellvertreter und das weitere Vorstandsmitglied aus den Mitgliedern gewählt.
Vorsitzender und Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt. Die Wahl der Mitglieder des Bewilligungsausschusses erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder des Förderkreises.

(2) Der Bewilligungsausschuss ist Träger und treuhänderischer Inhaber des Vermögens des Förderkreises. Er vertritt den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich.
Verpflichtungen finanzieller Art können für den Förderkreis nur schriftlich übernommen werden.

(3) Zur Eingehung von Einzelverbindlichkeiten über € 5.000,00 bedarf der Vorstand vor einer Bewilligung der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit nur auf vorhandene pekunäre Mittel des Förderkreises beschränkt.
Kreditaufnahmen und Kreditkäufe sind unzulässig. Die Geldmittel dürfen in bar nicht längere Zeit (etwa über eine Woche) aufbewahrt werden.
Nach seiner Amtszeit führt der bisherige Bewilligungsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Bewilligungsausschuss gebildet ist. Er übergibt dem neuen Bewilligungsausschuss unverzüglich die Vermögenswerte des Förderkreises.

(4) Der Schulleiter, sowie ein weiterer vom Lehrkörper zu wählenden Vertreter des Lehrkollegium haben Sitz und beratende Stimme in den Sitzungen des Bewilligungsausschusses.

§ 6

Der Bewilligungsausschuss hat jährlich wenigstens einmal der Mitglieder-versammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig einmal im Jahr schriftlich vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand mit Angabe der Tagesordnungspunkte, sie muss mindestens von einem Viertel der eingetragenen Mitglieder unterschrieben sein.

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung überprüft die Rechnungsbelege und Kassenprüfung des Bewilligungsausschusses und erteilt Entlastung auf folgende Weise:
Die Abrechnungen werden durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfer geprüft.
Die Prüfer haben jeweils Einsicht zu nehmen in die Bewilligungsausschüsse, die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungen und Kassenbelege sowie in das geführte Inventarverzeichnis über die von dem Förderkreis beschaffenen Gegenstände. Sie haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, ob diese Gegenstände den vorgesehenen Spenden-vermerk besitzen, soweit sie nicht geringfügig sind oder Verbrauchsgüter.

(2) Anträge müssen über den gewünschten Gegenstand oder die erbetenen Leistung hinaus klar erkennen lassen, welche Geldmittel hierfür benötigt werden. Der Schulleiter nimmt dazu Stellung. Er kann Anträge befürworten oder ablehnen. Der Bewilligungsausschuss kann eine Begründung anfordern.

(3) Der Bewilligungsausschuss entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

(4) Der Bewilligungsausschuss wird von einem Vorsitzenden möglichst einer Woche vorher eingeladen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig bekannt zu geben.
In unstrittigen Fällen kann der Bewilligungsausschuss über Anträge im Umlaufverfahren entscheiden, er tagt mindestens einmal jährlich.

(5) Die Beschlüsse des Bewilligungsausschusses sind schriftlich festzuhalten und von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden der Sitzung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Bewilligungsausschusse zu genehmigen ist.

§ 8

(1) Der Bewilligungsausschuss darf nur solche Anträge berücksichtigen, die von dem Schulleiter oder durch Beschluss der Gesamtkonferenz der Lehrer befürwortet vorgetragen werden. Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass für die beantragten Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Mittel im Schuletat zur Verfügung stehen.

(2) Die Mittel des Förderkreises können eingesetzt werden für:
a) Förderung der unterrichtlichen Bildung durch Anschaffung von Lehrmitteln
für den Unterricht,
b) Anschaffung von Materialien zur Freizeiterziehung,
c) Beschaffung von Geräten für den Unterricht für die körperliche
Ertüchtigung, Bildung und Erziehung,
d) die Unterstützung von Wander- und Unterrichtsfahrten sowie
Unterrichtsgängen,

e) die Verleihung von Prämien an Schüler oder andere Personen die für ihre
Leistungen im Rahmen oder zur Förderung der Schule besonders
ausgezeichnet zu werden verdienen (hierfür ist die Einstimmigkeit aller
Mitglieder des Bewilligungsausschusses erforderlich)
f) Förderung des Unterrichts durch Anschaffung von Verbrauchsgüter.

(3) Die Aufzählungen können jederzeit ergänzt werden durch Leistungen, die dem Zweck des Förderkreises entsprechen und der materiellen und geistigen Förderung der Schüler und Schülerinnen dienen. Dabei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9

(1) Die Ausgaben, die anlässlich der Erledigung der vorstehenden Aufgaben notwendig sind, trägt das Sondervermögen des Förderkreises einschließlich der Aufwendungen für Porto, Vervielfältigungen, Drucksachen, Fahrtkosten usw. Sie sind, soweit üblich durch Unterlagen zu belegen. Für derartige Ausgaben bedarf es nicht des Antrags des Schulleiters bzw. des Konferenzbeschlusses.

(2) Zu diesen Ausgaben gehören nicht die, welche für die Geschäftbedürfnisse usw. des Schulelternbeirates notwendig sind, da diese der Schulträger aufzubringen hat.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10

Anschaffungen aus den Mitteln des Förderkreises mit Ausnahme der in § 8 genannten bleiben Eigentum des Förderkreises. Sie müssen als Förderkreiseigentum kenntlich gemacht und in einem Inventarverzeichnis geführt werden. Die Zurver-fügungstellung an den Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (Förderschule) erfolgt mit der ausdrücklichen Auflage, dass die Gegenstände nur für Zwecke der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (Levana-Schule) und innerhalb derselben verwendet werden dürfen, die in § 7, Abs. 2, aufgezählt sind.

§ 11

Der Bewilligungssausschuss, der die Mittel des Förderkreises verwaltet, ist an keine Weisungen, außer an die Einhaltung der Satzung gebunden und ist dafür verantwortlich, dass die Spenden des Förderkreises nur im Rahmen der Satzung verwendet werden.
Die Mitglieder des Bewilligungsausschusses arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen des Förderkreises.

§ 12

Spenden und Beiträge werden auf ein Konto des Förderkreises eingezahlt.

§ 13

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Träger des Förderkreises (§ 4, Abs. 2) dem Verein gegenüber keinerlei andere Verpflichtungen übernehmen, als sich aus der Satzung ergeben. Dieses gilt auch in finanzieller Hinsicht.

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt sein gesamtes Vermögen an den Landkreis Ahrweiler, der dieses ausschließlich und unmittelbar für die Levana-Schule – Schule mit Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung – Förderschule zu verenden hat.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 24.10.2006

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Huberta Heimermann

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Alois Schmickler

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Ralf Ockenfels